Art. 3 AEMR – Recht auf Leben und Freiheit

Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.“

Das Recht auf Leben ist eines der bedeutendsten und zentralsten Menschenrechte. Zwar verbietet dieser Artikel nicht ausdrücklich die Hinrichtung von Menschen, wenn diese auf einer gesetzlichen Grundlage beruht.

So ist in vielen Staaten der Welt nach wie vor die Todesstrafe für schwere Verbrechen in Kraft. Allerdings kann das Recht auf Leben, zusammen mit dem Verbot grausamer Bestrafung (siehe Artikel 5) als Legitimation verstanden werden, sich für die Abschaffung der Todesstrafe einzusetzen.

Wie das Recht auf Leben ist auch das Recht, frei und sicher zu leben, von herausragender Bedeutung. Der Staat ist verpflichtet, die Freiheit und Sicherheit seiner Bewohnerinnen und Bewohner zu schützen und Vorkehrungen zu treffen, damit dieses Recht auch nicht von privater Seite (seien es Individuen oder Organisationen) verletzt werden kann.[1]

 

Beispiel für Verletzungen: Tötung/Abtreibung von Ungeborenen in Indien[2]

[1]https://www.humanrights.ch/de/ipf/grundlagen/rechtsquellen-instrumente/aemr/artikel-03-aemr-recht-leben-freiheit

[2] https://www.menschenrechte.jugendnetz.de/menschenrechte/artikel-1-30/artikel-3-leben-und-freiheit/

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