Art. 5 AEMR – Verbot der Folter
„Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.“
Das Folterverbot gehört zu den wichtigsten Menschenrechten. Es ist ausnahmslos zu beachten und dient dem Schutz der Würde und Integrität des Menschen.[1]
Trotz dieses ausdrücklichen Verbots kommt in der Realität der Einsatz von Folter immer noch häufig vor, beispielsweise zur Einschüchterung der eigenen Bevölkerung. Die Folgen können unter anderem sein: schwere körperliche Verletzungen, Behinderungen oder sogar der Tod. Oft wird Folter als Zwangsmittel etwa mit dem Ziel eingesetzt, Menschen zum bestimmten Aussagen zu bewegen.
Der Folterbegriff umfasst aber nicht ausschließlich körperliche Misshandlung, sondern auch psychische Folter, die auch als „weiße Folter“ bezeichnet wird.[2] Damit dem Einsatz von Folter entgegengewirkt werden kann, könnte z. B. mehr Sichtbarkeit in den Medien hilfreich sein.[3] Über die Verbreitung dieser Informationen hinaus, müsste aber mehr passieren, um Folter zu tatsächlich zu verhindern.
Beispiele für Verletzungen: Geiselnahmen[4], „Foltergefängnis“ im Iran[5], Umerziehungscamps[6]
[1] https://www.menschenrechtserklaerung.de/folter-3551/
[3] https://www.derstandard.at/story/2000002068343/amnesty-international-mit-kampagne-gegen-folter
[4] https://www.faz.net/aktuell/rhein-main/giessen-haftstrafen-fuer-geiselnahme-und-folter-gefordert-16371617.html
[5] https://www.fr.de/politik/iran-gefaengnis-hacker-teheran-evin-folter-cyberangriff-windows-90945882.html
[6] https://www.tagesschau.de/investigativ/br-recherche/china-uiguren-internierungslager-101.html