Art. 8 AEMR – Anspruch auf Rechtsschutz
„Jeder Mensch hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die die ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.“

Artikel 8 AEMR bezieht sich auf die Menschen in einem Land, also die Bevölkerung, und nicht allgemein auf die Menschen in der Weltgemeinschaft. Diese Bürgerinnen und Bürger können sich in ihrem Land gegen Verletzungen ihrer in der Verfassung verankerten Rechte wehren.[1] Dabei sollen faire Gerichtsverfahren und die Verteidigung durch einen Anwalt diesen Schutz gewährleisten.
Der Rechtsschutz bzw. das Recht auf Verteidigung wird jedoch dann untergraben, wenn die Betroffenen diese Rechte oder Regelungen zur Prozesskostenhilfe nicht kennen und deshalb nicht wahrnehmen können.
In autoritären Staaten ist es jedoch schwieriger, diesen Schutz zu gewährleisten, da viele der uns bekannten Rechte in anderen Verfassungen nicht verankert sind oder die Gerichte eng mit der Regierung zusammenarbeiten und so den Rechtsschutz unterlaufen.
Beispiel für fehlenden Rechtsschutz: Menschenrechtssituation in Afghanistan.[2]
[1] https://www.humanrights.ch/de/ipf/grundlagen/rechtsquellen-instrumente/aemr/artikel-08-aemr-anspruch-rechtsschutz; https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/menschenrechtsschutz/datenbanken/datenbank-fuer-menschenrechte-und-behinderung/detail/aemr-und-art-13-un-brk; https://www.amnesty.de/alle-30-artikel-der-allgemeinen-erklaerung-der-menschenrechte