Art. 9 AEMR – Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Ausweisung
„Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.“
Auch wenn jeder Staat das Recht hat, Personen festzunehmen, in Haft zu behalten oder des Landes zu verweisen, darf er das nicht willkürlich, sondern nur auf gesetzlicher Grundlage tun.[1] Handelt der Staat nicht in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen oder sind die Gesetze selbst ungerecht, verstößt er gegen die AEMR. Willkürlich wäre es auch, wenn ein Staat zufällig oder wahllos Personen festnimmt oder ausweist, ohne dass dafür ein hinreichender Grund vorliegt.[2]
Beispiel für Verletzung: Inhaftierung von Oppositionellen, vor allem in Diktaturen.[3]
[1] https://www.menschenrechtserklaerung.de/verhaftung-und-ausweisung-3562/
[2] https://www.humanrights.ch/de/ipf/grundlagen/rechtsquellen-instrumente/aemr/artikel-09-aemr-schutz-willkuerlicher-verhaftung-ausweisung