Art. 10 AEMR – Der Anspruch auf ein faires Gerichtsverfahren

Jeder Mensch hat bei der Feststellung der eigenen Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.“

Art. 10 AEMR regelt das Recht auf rechtliches Gehör.

Hierzu gehört, dass jeder das Recht hat, sich vor Gericht zum Sachverhalt zu äußern und zu verteidigen. Angemessene Argumente müssen bei diesem Vorgang Berücksichtigung finden. Das Gericht muss hierbei neutral sein. Niemand darf aufgrund subjektiver Kriterien bevorzugt oder benachteiligt werden. Die Richter müssen eine unvoreingenommene Haltung einnehmen.[1] Verankert ist dieser Grundsatz im Grundgesetz, Artikel 103 I GG.[2] Dahinter steht, dass der Einzelne nicht lediglich Objekt der richterlichen Entscheidung sein soll, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, das Wort bekommen soll, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können.[3]

Historisch gründet dieser Artikel auf der theologische Begründung durch den Kardinal Jean Lemoine mit Bezugnahme auf die Anhörung von Adam und Eva nach deren Sündenfall.[4]

[1] https://www.menschenrechtserklaerung.de/rechtliches-gehoer-3567/

[2] https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_103.html

[3] https://www.rechtsportal.de/Familienrecht/Bibliothek/Lexika/Lexikon-des-Unterhaltsrechts/R/Rechtliches-Gehoer-Art.-103-Abs.-1-GG

[4] https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtliches_Geh%C3%B6r

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