Art. 12 AEMR – Schutz der Freiheitssphäre des Einzelnen
„Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, sein Heim oder seinen Briefwechsel noch Angriffen auf seine Ehre und seinen Beruf ausgesetzt werden. Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen derartige Eingriffe oder Anschläge.“
Das Recht auf Schutz der Freiheitssphäre des Einzelnen aus Art. 12 AEMR ist besonders weit gefasst und schützt zahlreiche Aspekte des Privatlebens.
Eingriffe in dieses Recht dürfen nicht willkürlich sein, d.h. sie müssen auf Grundlage eines Gesetzes gerechtfertigt werden können. Zum durch Art. 12 AEMR geschützten Privatleben gehören nach heutiger Auffassung in erster Linie die Identität, Integrität, Intimität, Kommunikation und die Sexualität.[1]
Der Begriff des Familienlebens hängt stark von den jeweiligen Gebräuchen und Kulturen ab. Ein Eingriff kann etwa die Trennung der Eltern von ihren Kindern sein. Der Schutz des Heims vor willkürlichen Eingriffen kommt vor allem bei Hausdurchsuchungen oder elektronischen Überwachungsmaßnahmen zum Tragen.
Unter den Begriff des Briefwechsels fällt heute nicht mehr nur der Briefverkehr im eigentlichen Sinne des Wortlauts, sondern auch Telefonkontakt, Telefax, SMS-Korrespondenz, E-Mail-Verkehr usw.[2]
Voraussetzung zur Einsichtnahme in Briefverkehr oder das Abhören von Gesprächen durch den Staat ist also eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Dies ist z. B. regelmäßig gegeben, wenn ein hinreichender Verdacht auf eine strafbare Handlung vorliegt. Die Ehre und der Ruf sind ebenfalls vor rechtswidrigen Angriffen geschützt, wenn diese auf unwahren Behauptungen beruhen. Überwiegend finden solche Verletzungen vor allem im Privaten statt. Der Staat ist daher verpflichtet, gegen solche Angriffe Schutz zu gewähren.[3]
[1] „Freiheitssphäre und Privatsphäre“ https://www.menschenrechtserklaerung.de/freiheitssphaere-und-privatsphaere-3614/
[2] „Menschenrechte im digitalen Zeitalter“ https://www.bundestag.de/resource/blob/568306/39edaff23c4b48b1bee67944a169df27/WD-2-107-18-pdf-data.pdf; „Artikel 12 – Schutz der Freiheitssphäre des Einzelnen“ https://www.humanrights.ch/de/ipf/grundlagen/rechtsquellen-instrumente/aemr/artikel-12-aemr-schutz-freiheitssphaere-einzelnen
[3] https://www.humanrights.ch/de/ipf/grundlagen/rechtsquellen-instrumente/aemr/artikel-12-aemr-schutz-freiheitssphaere-einzelnen