Art. 13 AEMR – Freizügigkeit und Auswanderungsfreiheit
„Jeder Mensch hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und den Aufenthaltsort frei zu wählen.
Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschließlich des eigenen, zu verlassen und in das eigene Land zurückzukehren.“

Zunächst umfasst Art. 13 AEMR das Recht auf die Fortbewegung im gesamten Nationalstaat. Daraus folgt, dass grundsätzlich jeder sich seinen Aufenthalts- und Wohnort frei wählen darf. Für Ausländerinnen und Ausländer steht dies unter Vorbehalt im Rahmen entsprechender Gesetze. Daneben sind auch die Auswanderung und Rückkehr in das Heimatland in das Recht eingeschlossen.[1]
Abstrakt formuliert hört sich dieser Artikel vielleicht nicht besonders spannend an, dafür sind einige Urteile bezüglich des Freizügigkeitsrechts umso interessanter. In der Vergangenheit stellte sich z. B. oft die Frage, wie mit Kinderehen umzugehen ist, die im Ausland abgeschlossen wurden.
Grundsätzlich greift hier die Regelung, dass die Ehe von Minderjährigen automatisch ungültig ist. Als Ausnahme kann jedoch ein „Härtefall-Urteil“ aufgeführt werden, in dem eine Ehe als gültig angesehen wurde, da die junge Frau bei Ungültigkeit ihr Aufenthaltsrecht verloren hätte. Dies hätte jedoch zu Konflikten mit ihrem Recht auf Freizügigkeit geführt. Daher sah das Gericht von einer automatischen Ungültigkeit der Ehe nach deutschem Recht ausnahmsweise ab.[2]
[1] https://www.menschenrechtserklaerung.de/freizuegigkeit-und-auswanderung-3620/
[2] Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisverfügung vom 18.04.2018 – 13 UF 23/18 – in: https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Oldenburg_13-UF-2318_Verbot-von-Kinderehen-In-Haertefaellen-kann-von-Aufhebung-einer-Ehe-abgesehen-werden.news26295.htm