Art. 14 AEMR – Recht auf Asyl
„Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich aufgrund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder aufgrund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.“
Es gibt eine Vielzahl von Gründen, Asyl zu beantragen. Flucht, Krieg, Naturkatastrophen, Verfolgung, Vertreibung, der Wunsch nach einem besseren Leben oder Bildung können solche Gründe sein. Art. 14 AEMR sichert den besonderen Schutz von Menschen, die verfolgt werden.[1]
Das Recht allein sichert keinen tatsächlichen Rechtsanspruch auf Asyl, sondern sorgt zunächst lediglich dafür, dass Menschen Asyl aufsuchen können und auch genießen dürfen, sobald ein Staat dies bewilligt.[2]
Bei der Ausgestaltung dieser Erklärung waren einige Staaten nicht bereit, in dieser Hinsicht auf ihre Souveränität zu verzichten.[3] Da es jedoch problematisch sein kann, dass einerseits Menschen das Recht haben Asyl zu suchen, die Staaten andererseits jedoch darüber entscheiden können, ob sie Asyl gewähren oder nicht, wurde man sich in der Genfer-Flüchtlingskonvention einig. Geflüchtete dürfen erstmal nicht in den Verfolgerstaat abgeschoben werden.[4] Zudem erhalten sie weitere soziale Rechte wie den Zugang zu Sozialleistungen und medizinischer Versorgung. Das soll den Geflüchteten vorübergehenden Schutz garantieren. Auf der anderen Seite werden an die Geflüchteten auch Pflichten gestellt, sich an die Gesetzeslage des Gastlandes zu halten. Ausgeschlossen von diesem Recht sind Kriegsverbrecher.
[1] Asylrecht https://www.menschenrechtserklaerung.de/asylrecht-3625/
[2] https://www.humanrights.ch/de/ipf/grundlagen/rechtsquellen-instrumente/aemr/artikel-14-aemr-recht-asyl
[3] https://www.humanrights.ch/de/ipf/grundlagen/rechtsquellen-instrumente/aemr/artikel-14-aemr-recht-asyl
[4] https://www.unhcr.org/dach/de/ueber-uns/unser-mandat/die-genfer-fluechtlingskonvention