Art. 15 AEMR – Recht auf Staatsangehörigkeit
„Jeder Mensch hat Anspruch auf Staatsangehörigkeit.
Niemand darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch ihm das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.“
Das aus Art. 15 AEMR abgeleitete Recht auf Staatsangehörigkeit ist insofern wichtig, als dass die Staatsangehörigkeit nicht nur ein Zugehörigkeitsgefühl schafft, sondern häufig die Ausübung von Rechten durch Bürgerinnen und Bürger und den Schutz durch den Heimatstaat überhaupt erst ermöglicht.[1]
Die AEMR räumt zwar den Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit ein, vermittelt dabei aber keinen Anspruch auf eine bestimmte Staatsangehörigkeit. Bisher verpflichtet auch kein verbindlicher völkerrechtlicher Vertrag einen Staat, etwa einer staatenlosen Person die Staatsangehörigkeit zu geben.
Für derartige Fälle gibt es die Staatenlosenkonvention, welche die Rechtsstellung der Menschen ohne Staatsangehörigkeit regelt und ihnen gewisse Rechte einräumt.[2]
Beispiel für Verletzungen des Art. 15 AEMR:
Die Entziehung von Staatsbürgerschaften[3]
[1] Die deutsche Staatsangehörigkeit https://www.bundesregierung.de/resource/blob/992814/1543188/88d72e6ce4af2bbac9b565afb054fa5f/die-deutsche-staatsbuergerschaft-07-11-18-download-neu-ba-ib-data.pdf
[2] https://www.humanrights.ch/de/ipf/grundlagen/rechtsquellen-instrumente/aemr/artikel-15-aemr-recht-staatsangehoerigkeit
[3] Verlust der Staatsangehörigkeit bei schweren Straftaten https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/verlust-der-staatsangehoerigkeit-bei-schweren-straftaten-sarkozys-harte-linie-auch-in-deutschland-moeglich/; Entzug der Staatsbürgerschaft: Primitiver als Folter https://www.sueddeutsche.de/kultur/recht-und-verbrechen-schlimmer-als-folter-1.2849287