Art. 17 AEMR – Recht auf Eigentum/ Eigentumsgarantie

Jeder Mensch hat allein oder in der Gemeinschaft mit anderen Recht auf Eigentum.

Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.“

Schon in der französischen Menschenrechtserklärung wurde das Recht auf Eigentum festgehalten.[1]

Der Begriff des Eigentums und was alles darunter gefasst wird, ist jedoch heterogen. Eine genaue Eingrenzung, inwieweit der Staat dieses Recht schützen muss, ist nicht gegeben. Aufgrund dessen reduziert sich Art. 17 AEMR auf eine Institutionsgarantie und auf den Schutz vor willkürlichem Entzug von Eigentum.[2] Dies soll die Vergesellschaftung von Eigentum verhindern.

[1] https://www.humanrights.ch/de/ipf/grundlagen/rechtsquellen-instrumente/aemr/artikel-17-aemr-eigentumsgarantie

[2] https://www.menschenrechtserklaerung.de/eigentum-3639/

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