Art. 18 AEMR – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu bekunden.“

Art. 18 AEMR schützt die Religions-, Gewissens- und Gedankenfreiheit.

Das Recht auf Gedanken- und Gewissensfreiheit meint zunächst das Recht eines jeden, sich seine Gedanken und sein Gewissen ohne unzulässige Einflussnahme von außen autonom zu bilden.[1]

Historisch betrachtet liegt es nicht lange her, dass auch in Europa Menschen wegen ihrer Religion oder Überzeugung verfolgt wurden.[2]

Das Recht, seine Religion oder Überzeugung zu leben, sowohl im privaten als auch im öffentlichen Raum sowie das Recht auf Religionsunterricht und das Recht auf andere Kundgebungen des Glaubens, schützt daher nicht nur ein grundlegendes menschliches Bedürfnis, sondern soll auch zum Frieden innerhalb einer Gesellschaft und zwischen Staaten beitragen.[3]

[1] https://www.humanrights.ch/de/ipf/grundlagen/rechtsquellen-instrumente/aemr/artikel-18-aemr-gedanken-gewissens-religionsfreiheit

[2] Religionskonflikte https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/228710/religionskonflikte-zu-beginn-des-21-jahrhunderts/

[3] Die Gewährleistung der Religionsfreiheit im Völkerrecht https://www.bundestag.de/resource/blob/419238/984dbe1aaf380872c1cc68d9467c971a/WD-3-292-06-pdf-data.pdf; ARTIKEL 18: GEDANKEN-, GEWISSENS- UND RELIGIONSFREIHEIT https://www.amnesty.de/artikel-18-gedanken-gewissens-und-religionsfreiheit

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