Art. 23 AEMR – Recht auf Arbeit/Gleichen Lohn & Koalitionsfreiheit

Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit.

Alle Menschen haben ohne jede unterschiedliche Behandlung das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.

Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert und die, wenn nötig, durch andere soziale Schutzmassnahmen zu ergänzen ist.

Jeder Mensch hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Berufsvereinigungen zu bilden und solchen beizutreten.“

Artikel 23 AEMR enthält eine Reihe von Rechten, die für eine geregelte Arbeitswelt und die persönliche Entfaltung von Bedeutung sind. Die Möglichkeit, zu arbeiten, ist für das Leben der Bürgerinnen und Bürger von existenzieller Bedeutung.[1]

 

Jedes Land soll dafür sorgen, dass die Schwelle zur Arbeitslosigkeit so niedrig wie möglich gehalten wird. Arbeitslosen Menschen soll geholfen werden eine neue Arbeit zu finden. Arbeit allein reicht aber nicht aus, die Person muss auch tatsächlich so viel verdienen können, dass sie sich und ihre Familie ernähren und finanziell absichern kann.

 

Niemand muss sich mit einer zugewiesenen Arbeit begnügen, die ihn weder erfüllt noch ihm Spaß bereitet.

Arbeit muss gerecht entlohnt werden. Gleiche Arbeit darf nicht ungleich entlohnt werden. Um diese Rechte durchzusetzen, bilden sich Gewerkschaften, die Verletzungen und Forderungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzeigen und Lösungen aushandeln.

 

Beispiel für Verletzung: Gender-Gap-Pay[2]

[1] https://www.humanrights.ch/de/ipf/grundlagen/rechtsquellen-instrumente/aemr/artikel-23-aemr-recht-arbeit-gleichen-lohn

[2] https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2023/01/PD23_036_621.html

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