Art. 26 AEMR – Recht auf Bildung, Erziehungsziele und Elternrecht

Jeder Mensch hat Recht auf Bildung. Der Unterricht muss wenigstens in den Elementar- und Grundschulen unentgeltlich sein. Der Elementarunterricht ist obligatorisch. Fachlicher und beruflicher Unterricht soll allgemein zugänglich sein, die höheren Studien sollen allen nach Massgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen in gleicher Weise offenstehen.

Die Ausbildung soll die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und die Stärkung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ziele haben. Sie soll Verständnis, Duldsamkeit und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen fördern und die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des Friedens begünstigen.

In erster Linie haben die Eltern das Recht, die Art der ihren Kindern zuteil werdenden Bildung zu bestimmen.“

Bildung ist der Weg zur Selbstverwirklichung und zur Entfaltung der Persönlichkeit. Es kann ein starker Garant für den späteren Lebensunterhalt und Wegweiser für das Leben sein. Art. 26 AEMR soll daher zumindest eine Grundbildung garantieren. Diese Grundbildung findet in der Regel in der Elementar- und Primarschule statt. Grundfähigkeit wie Lesen, Schreiben und Rechnen sollen dort vermittelt werden. Darin anknüpfend gibt es weiterführende Schulen und die Berufsausbildung bzw. das Studium.[1]

[1] https://www.humanrights.ch/de/ipf/grundlagen/rechtsquellen-instrumente/aemr/artikel-26-aemr-recht-bildung-erziehungsziele-elternrecht

 

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