Art. 27 AEMR – Freiheit des Kulturlebens
„Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich der Künste zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Wohltaten teilzuhaben.
Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der moralischen und materiellen Interessen, die sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Produktion ergeben, deren Urheber er ist.“

Unter dem in Art. 27 AEMR geschützten Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben ist nicht bloß der Besuch von Veranstaltungen und Museen, sondern ein viel weiter gefasster Bereich zu verstehen.
Dazu zählt etwa auch das Recht, seine eigene Kultur ausleben zu können. Zu den kulturellen Rechten zählt des Weiteren der Zugang zum kulturellen Erbe anderer. Die Gewährleistung vieler oben bereits erwähnter Menschenrechte – etwa ein angemessenes Einkommen, genügend Freizeit, ausreichende Bildung etc. – ist Voraussetzung, um überhaupt am Kulturleben teilhaben zu können. Das Recht auf Kultur bezieht sich zudem auf die Teilhabe an den Errungenschaften des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts. Diese Rechte sind zwar – wie andere soziale, kulturelle und wirtschaftliche Rechte – schwer einklagbar, sollten aber Richtschnur für staatliches Handeln und internationale Beziehungen sein.[1]
[1] https://www.humanrights.ch/de/ipf/grundlagen/rechtsquellen-instrumente/aemr/artikel-27-aemr-freiheit-kulturlebens