Art. 29 AEMR – Grundpflichten und Einschränkungen
„Jeder Mensch hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist.
Jeder Mensch ist in Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschliesslich zu dem Zwecke vorsieht, um die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten der anderen zu gewährleisten und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.“
„Die Freiheit des Einzelnen endet dort, wo die Freiheit eines Anderen beginnt.”[1]
Mit Rechten sind auch Pflichten verbunden. Und zwar nicht nur Pflichten gegenüber dem Staat, sondern auch Pflichten gegenüber den Mitmenschen. Die Entfaltung und Ausübung der Rechte jedes Einzelnen wird durch Achtung und Respekt gegenüber den Mitmenschen gewährleistet. Jeder darf also im Rahmen seiner Rechte tun und lassen, was er will, solange kein anderer dadurch Schaden nimmt. Dies gilt für jedermann. Es gilt absolut. Ein Eingriff ist nur dann zulässig, wenn eine umfassende Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse höher zu bewerten ist als das private Interesse.[2]
[1] Zitat von Emmanuel Kant (1724-1804).
[2] https://www.humanrights.ch/de/ipf/grundlagen/rechtsquellen-instrumente/aemr/artikel-29-aemr-grundpflichten-schranken-menschenrechte