Art. 30 AEMR – Auslegungsvorschrift

Keine Bestimmung der vorliegenden Erklärung darf so ausgelegt werden, dass sich daraus für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht ergibt, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, welche auf die Vernichtung der in dieser Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten abzielen.“

Diese letzte Bestimmung verbietet, Menschenrechte missbräuchlich auszuüben. So dürfen Staaten etwa nicht gewisse Bestimmungen der Erklärung heranziehen, um damit in andere Menschenrechte einzugreifen.

 

An dieser Stelle bedanken wir uns für Dein Interesse an den Menschenrechten. Interessiert Dich ein Thema mit menschenrechtlichem Bezug besonders? Hast Du Ideen oder Anregungen? Dann schreib uns gerne unter: vphumanrights@elsa-frankfurt.org

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