Art. 16 AEMR – Eheschließung & Familie
„Heiratsfähige Menschen haben ohne Beschränkung aufgrund von rassistischen Zuschreibungen, aufgrund der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatt*innen geschlossen werden.
Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.“

Art. 16 AEMR schreibt vor, dass die Konstitution Ehe und Familie durch das Gesetz geschützt werden sollen. Dies umfasst grundsätzlich nur Menschen im heiratsfähigen Alter.
Im Vordergrund stehen „die Freiheit zur Eheschließung, die Gleichberechtigung der Ehepartner und die Freiheit zur Familiengründung“[1]. Jedoch können Staaten eigene Regelungen bezüglich der konkreten Umstände einer Eheschließung festlegen.[2] In Deutschland beispielsweise ist die Eheschließung von Familienmitgliedern untereinander in gewissen Konstellationen untersagt.[3] Zudem gilt es als illegal, mit mehreren Menschen eine Ehe einzugehen.[4]
Staaten werden dazu angehalten, die Gleichberechtigung der Ehepartner als Ziel zu verfolgen und dies durch Umsetzung entsprechender Regelungen zu verwirklichen.
[1] https://www.menschenrechtserklaerung.de/ehe-und-familie-3633/
[2] https://www.bmj.de/DE/Themen/FamilieUndPartnerschaft/Eherecht/Eherecht_node.html
[3] https://www.ehe.de/ehen-zwischen-verwandten-was-geht-was-geht-nicht-und-warum.html
[4] https://www.menschenrechtserklaerung.de/ehe-und-familie-3633/