Art. 24 AEMR – Recht auf Erholung und Freizeit
„Jeder Mensch hat Anspruch auf Erholung und Freizeit sowie auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und auf periodischen, bezahlten Urlaub.“

Das aus Art. 24 AEMR abzuleitende Recht spielt vor allem im Bereich des Arbeitsrechts eine Rolle.
So ist in der AEMR u.a. eine Höchstgrenze für die zulässige Wochenarbeitszeit verankert. Auch eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit, bezahlter Urlaub, Anspruch auf Erholung und Freizeit sind in dem Artikel angelegt.[1]
[1] https://www.humanrights.ch/de/ipf/grundlagen/rechtsquellen-instrumente/aemr/artikel-24-aemr-recht-erholhung-freizeit